Neue Regelung zur Rauchmelderpflicht in Sachsen – geänderte Bauordnung ab Juni 2022
Seit dem 8. Juni 2022 gilt die geänderte Bauordnung in Sachsen. Danach müssen auch Bestandsgebäude künftig mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Dafür gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023. Die Rauchmelderpflicht gilt für alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen. Die Vorschrift gilt für diese Aufenthaltsräume nicht nur in Wohnobjekten, sondern in allen Gebäuden, also auch für Beherbergungsstätten, Krankenhäuser, Kitas, Wohnheime und andere Einrichtungen, in denen Menschen schlafen. Bisher galt die seit dem 01.01.2016 bestehende Regelung nur für solche Aufenthaltsräume und Flure in Neu- und Umbauten.
Für den Einbau ist der Eigentümer verantwortlich, in Wohneigentümergemeinschaften also der jeweilige Wohnungseigentümer, wobei die WEG die Ausstattungspflicht durch Beschluss an sich ziehen kann. Gegenüber dem Mieter ist stets der Vermieter für die Ausstattung des Mietobjektes mit Rauchmeldern verantwortlich, soweit nicht vertraglich anderes vereinbart ist.
Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Sachsen?
Für Neu- und Umbauten: seit 01.01.2016
Bestandsbauten bzw. Altbauten müssen seit dem 8.6.2022 bis spätestens zum Ablauf des 31.12.2023 nachgerüstet sein! Mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen alle Räume, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen, und Flure, die als Rettungswege für diese Räume gelten. Die Vorschrift gilt für alle Gebäudearten unabhängig von ihrer genehmigten oder tatsächlichen Nutzungsart, also auch für Beherbergungsstätten, Krankenhäuser, Kitas, Wohnheime und andere Einrichtungen, in denen Menschen schlafen.
Ausnahme: Keine Nachrüstung mit Rauchmeldern ist erforderlich, wenn diese Schlafräume bereits mit einer automatischen Rauchdetektion sowie einer „angemessenen Alarmierung“ ausgestattet sind, z.B. ein Altenheim oder Krankenhaus, das aufgrund eines Brandschutzkonzeptes über eine bauaufsichtlich genehmigte Brandmeldeanlage mit sog. „stiller Alarmierung“ des Personals im Brandfall verfügt. Entscheidend ist aber, dass auch die Patienten- bzw. Bewohnerzimmer mit automatischen Rauchmeldern an die Brandmeldeanlage angeschlossen sind, und solche Detektoren nicht nur in den Fluren installiert sind.
Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?
In allen Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. Beachten Sie hierzu den Hinweis zur gleichlautenden Regelung für Baden-Württemberg. Diese rechtlich relevante Entscheidung trifft der tatsächliche Bewohner der Wohnung bzw. des Objektes; Angaben im Bauplan oder der Baugenehmigung sind nicht relevant.
Beachten Sie: Ruheräume für Bereitschaftspersonal z. B. in Feuerwachen, Krankenhäusern, Heimen sind nicht zum Schlafen bestimmt, sondern „zum Ruhen in Bereitschaft“.
In allen Fluren im Objekt oder in der Wohnung, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder/und ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
Wer muss Rauchmelder installieren?
Der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum), bei Wohneigentümergemeinschaften kann jedoch die WEG die Ausstattungspflicht durch Beschluss an sich ziehen, der Vermieter (bei vermieteten/verpachteten Räumen). Vertraglich kann anderes vereinbart werden, wie z.B. in der Regel bei größeren, gewerblich genutzten Objekten.
Wer ist verantwortlich für die Rauchmelderwartung (Betriebsbereitschaft)?
In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der unmittelbare Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst, wofür eine einseitige Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter genügt.
ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! Mehr
Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer. Bei Wohneigentümergemeinschaften kann die WEG jedoch auch die Wartung durch Beschluss an sich ziehen und eine Fachfirma beauftragen, was der Wohnungseigentümer dann dulden muss.
In gewerblich genutzten Objekten (Krankenhäuser, Heime, Beherbergungsstätten etc.): der nach Miet- oder Pachtvertrag Zuständige, regelt der Vertrag dazu nichts: der Eigentümer.
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